unter Auferlegung der gesamten erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Art. 324 Abs. 1 StPO) sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Allfällige Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.