teilte Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldigten mit, dass ausdrücklich eine mündliche Verhandlung gewünscht werde. Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 23. Juni 2022 statt (pag. 201 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25. Mai 2022; pag. 199) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 18. Mai 2022; pag. 196 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Ausserdem wurde die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut befragt (pag. 204 ff.).