Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (pag. 181 f.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 184). Ein Doppel der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Beschuldigten zugestellt und gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 185 f.). Mit Eingabe vom 8. März 2022 (pag. 188) teilte Rechtsanwältin B._____