Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 6 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Wüthrich Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Unterlassung der Nothilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 22. April 2021 (PEN 20 297) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. April 2021 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Unterlas- sung der Nothilfe schuldig und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 3'600.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'650.00. 2. Berufung Gegen dieses Urteil der Vorinstanz meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Eingabe vom 29. April 2021 fristgerecht Beru- fung an (pag. 146). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Januar 2022 (pag. 149 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Januar 2021 [recte: 3. Januar 2022] zugestellt (pag. 170 f.). Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 25. Januar 2022 (pag. 177 ff.) erklärte Rechtsanwältin B.________ die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (pag. 181 f.) wurde der Generalstaatsanwalt- schaft die Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 184). Ein Doppel der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Beschuldigten zu- gestellt und gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 185 f.). Mit Ein- gabe vom 8. März 2022 (pag. 188) teilte Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldigten mit, dass ausdrücklich eine mündliche Verhandlung gewünscht werde. Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 23. Juni 2022 statt (pag. 201 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25. Mai 2022; pag. 199) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 18. Mai 2022; pag. 196 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Ausserdem wurde die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut befragt (pag. 204 ff.). 2 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende An- träge (pag. 220): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Unterlassung der Nothilfe, angeb- lich begangen am 25. April 2020, zwischen ca. 04:30 und ca. 05:04 Uhr, in C.________ unter Auferlegung der gesamten erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Art. 324 Abs. 1 StPO) sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Allfällige Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Infolge der vollumfänglichen Berufung der Beschuldigten hat die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmitte- linstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tages- satzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). 6. Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt er- scheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 344 StPO N 5). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung fin- det auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2022 wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass sich die Kammer im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdi- gung vorbehält, den angeklagten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Ver- suchs zu würdigen und gewährte der Beschuldigten hierzu das rechtliche Gehör. Rechtsanwältin B.________ verzichtete namens der Beschuldigten auf Bemerkun- gen zum Würdigungsvorbehalt (pag. 202). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 9. November 2020 (pag. 71 f.) Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie am 25. April 2020 in C.________ die ihr zumutbare sofortige Hilfeleistung unterlassen habe, nachdem sie zuvor festge- stellt habe, dass der Patient D.________ sel. aus dem Fenster seines Zimmers im E.________ (medizinische Institution) rund sieben Meter in die Tiefe gesprungen/ge- fallen war und sich folglich in Lebensgefahr befunden hatte. Die Beschuldigte, Pfle- gerin mit entsprechender medizinischer Ausbildung, soll aufgrund ihrer vorherigen Kontrollgänge gewusst haben, dass seit dem Sturz von Herrn D.________ sel. erst wenige Minuten (bis maximal 1 Stunde) verstrichen waren. Sie habe davon ausge- hen dürfen/müssen, dass er durch den Sturz nicht unmittelbar tödliche Verletzungen erlitten habe und ihm deshalb durch rasche erste Hilfe, d.h. notfall-medizinische Massnahmen, noch hätte geholfen und so sein Leben noch hätte gerettet werden können. Auch wenn die Beschuldigte durch die Situation «geschockt» bzw. überfor- dert gewesen und nicht in der Lage gewesen sei, sich selber zum Opfer hinzubege- ben und dessen Zustand abzuklären oder ihm selber physisch zu helfen, hätte sie zumindest sofort die Ambulanz/den Rettungsdienst zwecks lebensrettender Sofort- massnahmen und professioneller medizinischer Hilfe aufbieten müssen. Mindestens die umgehende telefonische Alarmierung eines Rettungsdienstes, beispielsweise via die Sanitätsnotrufnummer 144, wäre der Beschuldigten den Umständen nach zumut- bar gewesen. 8. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte als Pflegerin mit entsprechender medizinischer Ausbildung in der Nacht vom 24. April 2020 auf den 25. April 2020 zusammen mit der Hilfspflegerin F.________ im E.________(medizinische Institu- tion) in C.________ Nachtdienst hatte. Sie trug dabei die Hauptverantwortung (pag. 131 Z. 42 f.). Während eines Rundgangs stellte die Beschuldigte fest, dass der an Covid-19 er- krankte Patient D.________ sel. aus dem Fenster seines Zimmers im E.________(medizinische Institution) rund sieben Meter in die Tiefe gesprungen bzw. gefallen war. Sie rief ihre Arbeitskollegin F.________ herbei und informierte ihre Vorgesetzte, G.________, um 04.42 Uhr per Anruf auf das Festnetztelefon über den Vorfall. Um 04.47 erfolgte ein zweiter Anruf von der Beschuldigten auf das Handy von G.________. Die Beschuldigte war durch die Situation unbestrittenermassen «geschockt» bzw. überfordert und war selber nicht in der Lage, sich zum Opfer zu begeben und dessen Zustand abzuklären oder ihm selber physisch zu helfen. Die Beschuldigte rief die Ambulanz an, nachdem G.________ vor Ort eingetroffen war und feststellte, dass die Rettungsdienste noch nicht informiert worden waren. G.________ führte in der Folge unter Beachtung der nötigen Schutzvorkehrungen aufgrund der Covid-Erkrankung am Patienten die Herzmassage durch, bis der Ret- tungsdienst eintraf und übernahm. 4 Bezüglich des unbestrittenen (Rahmen-) Sachverhalts kann darüber hinaus auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 153 ff.). 9. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und beweismässig zu klären ist demgegenüber, warum die Beschuldigte die Ambulanz nicht früher avisiert hat und was der genaue Gesprächsinhalt der bei- den Telefonate zwischen der Beschuldigten und G.________ gewesen ist. Die Be- schuldigte machte sowohl vor der Vorinstanz (pag. 127 f. Z. 40 ff.) als auch vor der Berufungsinstanz (pag. 206 Z. 29 ff.) geltend, sie habe die Ambulanz nicht sogleich avisiert, weil G.________ ihr am Telefon gesagt habe, sie solle damit warten, da sie gleich vor Ort in C.________ sei. Demgegenüber führt G.________ aus, die Ambu- lanz sei im Rahmen der beiden Telefonate kein Thema gewesen. Sie sei davon aus- gegangen, dass die Beschuldigte die Ambulanz avisiere bzw. bereits avisiert habe. Nur die Avisierung der Polizei sei Thema gewesen, so habe die Beschuldigte beim zweiten Anruf gefragt, ob sie die Polizei benachrichtigen müsse. Sie habe dies – ausgehend davon, dass die Ambulanz verständigt werde bzw. worden sei – verneint und gesagt, die Polizei werde automatisch informiert (pag. 15 ff.; pag. 59 ff.; pag. 129 ff.). 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammenfassend zum Ergebnis, dass weder auf die Aussagen der Beschuldigten noch auf diejenigen der Zeugin F.________, welche in besagter Nacht als Pflegehelferin im E.________ (medizinische Institution) arbeitete, abzustellen sei, sondern vielmehr auf diejenigen der Zeugin G.________, welche aussagte, anlässlich der zwei mit der Beschuldigten geführten Telefonate sei die Ambulanz kein Thema gewesen. Damit sei erstellt, dass G.________ der Beschuldigten nicht gesagt habe, sie solle mit der Avisierung der Ambulanz zuwarten (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Beweismittel Dem Obergericht stehen als objektive Beweismittel für die Sachverhaltsabklärung im Wesentlichen der Berichtsrapport vom 25. April 2020 (pag. 2 ff.), der Nachtrag vom 14. Mai 2020 (pag. 9 ff.), der Rapport der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 24. Mai 2020 (pag. 88 ff.) sowie der Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. April 2020 (pag. 90 ff.) zur Verfügung. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (pag. 20 ff.; 63 ff.; 126 ff. sowie Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 204 ff.), der Zeu- gin G.________ (pag. 14 ff.; 59 ff.; 129 ff.) sowie der Zeugin F.________ (pag. 27 ff.) vor. F.________ wurde nie parteiöffentlich einvernommen. Die Verteidigung der Beschuldigten verzichtete jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ihr Konfrontationsrecht (pag. 134) und macht ein solches auch oberinstanzlich nicht geltend (pag. 202 ff.). 5 12. Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenana- lyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständig- keit halber gilt es Folgendes festzuhalten: Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der be- schuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissen- haft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (zum Ganzen HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 58 und N 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt er- klären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizien- beweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsver- dacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Be- trachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2, 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2, 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. A. 2020, N 12 und N 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in 6 der Subjektivität des Zeugenbeweises (zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahr- haftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaf- tigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hin- weisen, BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. A. 2014, N 219 ff.). Die Aussageana- lyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qua- litativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» ge- schildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft er- finden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsper- son/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkenn- zeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wo- bei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeits- nähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegen- heit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören wei- ter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Hand- lungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschul- digten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis 7 von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Struktur- brüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensi- gnale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogenein- flusses. 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Anhand der objektiven Beweismittel alleine lässt sich nicht vollständig rekonstruie- ren, was sich in den frühen Morgenstunden des 25. Aprils 2020 im E.________(me- dizinische Institution) in C.________ genau abgespielt hat. Aus den objektiven Be- weismitteln, namentlich dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 14. Mai 2020 (pag. 09 ff.) lässt sich aber immerhin schliessen, dass der Rettungsdienst H.________ um 05:04 Uhr kontaktiert wurde (pag. 12). Die Kantonspolizei Bern er- hielt sodann um 05:11 Uhr Kenntnis über den Vorfall (vgl. Meldezeit gemäss Rapport Forensik vom 24. Mai 2020, pag. 88 sowie pag. 2). Vom unbestritten gebliebenen ersten Anruf auf den privaten Festnetzanschluss von G.________ um 04:42 Uhr (pag. 15 Z. 31) bis zum Aufbieten der Ambulanz um 05:04 Uhr verstrichen somit rund 22 Minuten. Auf die von der Vorinstanz alternativ in den Raum gestellte Dauer von 29 Minuten kann hingegen nicht abgestellt werden, da es sich bei dieser späteren Meldung um diejenige an die Polizei (Regionale Einsatzzen- trale Bern, REZ) handelte, welche gemäss Polizeirapport um 05:11 Uhr durch den Rettungsdienst H.________ erfolgte (pag. 2 und 88). Hier massgeblich ist aber die Meldung der Beschuldigten an den Rettungsdienst, welcher, wie erwähnt, bereits um 05:04 Uhr erfolgte, womit die Verzögerung rund 22 Minuten betrug. Den objektiven Beweismitteln kann weiter entnommen werden, dass der Rettungs- dienst beim Eintreffen keine Vitalfunktionen bei D.________ sel. mehr feststellen konnte (pag. 4). D.________ sel., geb. am ________, war seit ________ im E.________(medizinische Institution) in C.________ untergebracht. Er war im Zeit- punkt seines Todes an Covid-19 erkrankt. Gemäss dem Rapport Forensik vom 24. Mai 2020 (pag. 88 ff.) ging die Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern davon aus, dass D.________ sel. selbständig aus dem Fenster gesprungen sein dürfte. Ein mögliches Unfallgeschehen konnte jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine mögliche Dritteinwirkung hätten sich keine ergeben (pag. 88). Aus der dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 15. Dezember 2020 beigelegten Fotodokumentation (pag. 101 ff.) geht hervor, dass sich das Zimmer von D.________ sel. rund 7 Meter über dem Fundort der Leiche befand (pag. 104). Dem Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 28. April 2020 (pag. 90 ff.) ist zu ent- nehmen, dass die genaue Todesursache nicht abschliessend eruiert werden konnte, diese aber in Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen stehen könne. Unter welchen konkreten Umständen (beispielsweise suizidal oder akzidentell) Herr 8 D.________ sel. aus dem Fenster gelangte bzw. stürzte, könne rechtsmedizinisch nicht geklärt werden, womit die Todesart unklar bleibe (pag. 95). 13.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Vorinstanz hält zu recht fest, dass es für die beiden Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und G.________ keine direkten Zeugen gebe. Es handelt sich folglich um eine klassische Aussage gegen Aussage Konstellation, bei welcher in Bezug auf die sich gegenüberstehenden Ausführungen der am Gespräch direkt be- teiligten Personen, namentlich der Beschuldigten und G.________, eine Aussagen- würdigung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vertieft aus, weshalb sie nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abstelle und die Aussagen von G.________ für insgesamt glaubhafter erachte (vgl. S. 8 ff. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint insgesamt als nachvollziehbar und es kann vorab darauf verwiesen werden. Hervorzuheben und zu ergänzen ist Folgendes: Die Aussagen der Beschuldigten sind stellenweise widersprüchlich: So schildert sie bspw. den Ablauf der Meldungen an Drittpersonen, nachdem sie den Fenstersturz des Patienten bemerkt habe, nicht kongruent. In ihrer ersten Einvernahme be- schreibt sie zunächst, sie sei um 05.00 Uhr erneut in das Zimmer von Herrn D.________ sel. gegangen und habe gesehen, dass das Fenster seines Zimmers offen gestanden habe. Sie habe ihre Kollegin gerufen und als sie bei ihr gewesen sei, sei sie zum Fenster gegangen und habe rausgeschaut. Sie habe Herrn D.________ sel. unterhalb des Fensters im Gras liegen gesehen (pag. 22 Z. 66 ff.). In der zweiten Einvernahme schildert sie den Vorfall jedoch so, dass sie zuerst aus dem Fenster geschaut habe und Herrn D.________ sel. draussen liegen gesehen habe (pag. 64 Z. 44 ff.). Erst danach habe sie die Kollegin angerufen und sie gebe- ten, rüber zu kommen (pag. 65 Z. 55 ff.). Danach sei sie ins Büro gegangen, habe das Telefon in die Hand genommen und Frau G.________ angerufen (pag. 65 Z. 60 ff.). Zwar ist der Umstand, ob zuerst die Vorgesetzte oder die Arbeitskollegin informiert wurde und ob dies vor oder nach dem Blick aus dem Fenster geschah, für die Beur- teilung des vorliegenden Falles nicht wesentlich. Diese Aussagesequenz zeigt je- doch exemplarisch ein unstetiges und somit auch wenig glaubhaftes Aussageverhal- ten der Beschuldigten auf. Dafür können noch weitere Beispiele angeführt werden: Zu Beginn der ersten Einvernahme der Beschuldigten klingt es noch so, als ob diese auf eigenen Antrieb hin die Ambulanz avisiert habe (pag. 22 Z. 78 f. «Ich habe sofort meiner Chefin telefoniert, Frau G.________, und danach habe ich die Ambulanz avi- siert»). Dies stellt sich im Lauf der Einvernahme als nicht korrekt heraus. In derselben Einvernahme führte die Beschuldigte aus: «Etwas später kam Frau G.________ zu uns auf die Station und sagte mir, dass sie versuchte, Herrn D.________ sel. zu reanimieren und dass man jetzt die Ambulanz alarmieren soll. Das habe ich danach gemacht» (pag. 22 Z. 102-104). Auf Vorhalt der Polizei, dass sie diesbezüglich wi- dersprüchliche Angaben mache, gab die Beschuldigte zu, sie habe die Ambulanz erst angerufen, nachdem G.________ bei ihr gewesen sei (pag. 22 f. Z. 106 ff.). Erst 9 diese zweite Version stimmt mit den Aussagen von G.________ überein (siehe dazu nachfolgend). Auf Frage, weshalb sie vorhin etwas Anderes erzählt habe, gibt sie an, damit ihre Chefin keine Probleme bekomme bzw. weil sie diese schützen wollte (pag. 22 f. Z. 106 ff., pag. 212 f. Z. 42 ff.). In Anlehnung an die vorinstanzliche Urteilsbegrün- dung ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn es liegt nicht nahe, dass die Beschuldigte, damals als Auskunftsperson belehrt, Falschaus- sagen macht, sich mithin selber strafbar macht, um ihre Vorgesetzte vor Problemen zu bewahren. Dies liesse sich auch nicht mit der Reaktion der Beschuldigten verein- baren, wonach sie G.________ vorwarf, diese habe sie «fertig gemacht», weil sie ihr die Anweisung gegeben habe, nach D.________ sel. zu schauen (pag. 16 Z. 84 f.). Die Beschuldigte habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie schuld an ihrem Zustand sei (pag. 17 Z. 151 f.). Das Aussageverhalten der Beschuldigten scheint nach An- sicht der Kammer vielmehr darauf gerichtet zu sein, sich selber nicht zu belasten. In welcher strafrechtlich relevanten Situation sie sich befand, war ihr nämlich bereits anlässlich dieser ersten Einvernahme bewusst, zumal sie selber zugab, einen Fehler gemacht zu haben (pag. 25 Z. 241 f.). Zu diesem Aussageverhalten passt, dass die Beschuldigte zunächst angab, den Pa- tienten erst bei einem Rundgang um 05:00 Uhr entdeckt zu haben, was die Dauer der verzögerten Alarmierung zu ihren Gunsten wesentlich verringern würde. Erst auf Vorhalt, wonach das Telefon bei G.________ bereits um 04:42 Uhr eingegangen sei, gab sie zu, dann werde es wohl so gewesen sein (pag. 23 Z. 134 ff.). Zur hier im Zentrum stehenden Frage, ob G.________ die Beschuldigte explizit an- gewiesen habe, die Ambulanz und die Polizei nicht zu avisieren, ist Folgendes fest- zuhalten: Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe G.________ beim ersten Gespräch am Telefon gefragt, ob sie der Ambulanz und der Polizei telefonieren solle. Darauf habe G.________ gesagt, dass sie warten solle, sie komme gleich. Nachdem das Telefonat beendet gewesen sei, habe die Beschuldigte zu ihrer Kollegin gesagt, dass sie die Ambulanz und die Polizei alar- mieren müsse. Diese sei total geschockt gewesen und habe nicht gewusst, was zu machen sei. Danach habe die Beschuldigte nochmals G.________ angerufen. Dies- mal aber aufs Handy. Sie habe sie nochmals gefragt, ob sie die Ambulanz und die Polizei alarmieren solle. Darauf habe Frau G.________ geantwortet, dass sie gleich da sei (pag. 22 Z. 88 ff.). Diese Aussage zum Kernthema erscheint in sich unlogisch. So macht es keinen Sinn, dass die Beschuldigte zu F.________ gesagt haben soll, dass sie die Ambu- lanz und die Polizei alarmieren müsse, wenn doch nur kurz zuvor die Anweisung ergangen sein soll, dies eben gerade nicht zu tun. Auch erscheint es unter dieser Prämisse schlicht unsinnig, wenn die Beschuldigte dann trotz der angeblichen An- weisung ihrer Vorgesetzten diese noch ein zweites Mal anruft und noch einmal ge- nau dasselbe nachfragt, namentlich ob sie die Ambulanz und die Polizei alarmieren solle. Die Aussagen lassen vielmehr den Eindruck entstehen, als ob die Beschuldigte – im Bewusstsein einen Fehler gemacht zu haben (pag. 25 Z. 241 f.; pag. 206 Z. 30 10 f.) – nachträglich eine Erklärung dafür suchen würde, weshalb sie so und nicht an- ders gehandelt hat. Insgesamt kann diesen Ausführungen der Beschuldigten zu den Inhalten der Telefongespräche – welche sie im Rahmen der oberinstanzlichen Ein- vernahme noch einmal bestätigte (pag. 204 ff.) und in ihrer Gesamtheit kein logi- sches Ganzes ergeben – somit kein Glaube geschenkt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Aussagen von G.________ in Anlehnung an die vor- instanzlichen Erwägungen nach Ansicht der Kammer als glaubhaft eingestuft werden können. G.________ schildert nachvollziehbar, widerspruchsfrei und gleichbleibend, dass die Ambulanz im Rahmen der beiden Telefonate kein Thema gewesen sei. Die Polizei sei erst im zweiten Telefonat thematisiert worden. So habe die Beschuldigte sie beim zweiten Anruf gefragt, ob sie die Polizei benachrichtigen müsse. Sie habe dies – ausgehend davon, dass die Ambulanz verständigt werde bzw. worden sei – verneint und gesagt, die Polizei werde automatisch informiert (pag. 15 Z. 31 ff.; pag. 60 Z. 38 ff.; pag. 129 f. Z. 39 ff.). Diese wiedergegebenen Gesprächsinhalte machen vor dem Hintergrund, dass sie von Anfang an das Alarmieren der Ambulanz als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt hat, durchwegs Sinn und sind in sich stimmig. Dass sie selber davon ausging, dass die Ambulanz informiert worden sei, schildert G.________ überzeugend wie folgt: «Ich fragte Frau A.________, ob die Ambulanz komme?! Aufgrund der Reaktion von Frau A.________ und aufgrund des Umstan- des, dass die Ambulanz noch nicht vor Ort war, wollte ich dies unverzüglich machen, worauf dann Frau A.________ ihr Telefon nahm und diese avisierte» (pag. 16 Z. 88 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte G.________, die Ambu- lanz hätte vor ihr dort sein müssen, weil die Ambulanz wie sie auch aus I.________ komme. Deshalb sei sie dann auf die Idee gekommen, dass wohl gar nicht avisiert worden sei (pag. 131 Z. 10 ff.). Diese Gedankengänge sind ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Auch die von G.________ anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme aufgeworfene Gegenfrage, aus welchen Gründen sie der Be- schuldigten hätte sagen sollen, sie solle die Ambulanz nicht avisieren, das sei unlo- gisch für sie (pag. 60 f. Z. 49 ff.), lässt einzig den Schluss zu, dass G.________ jederzeit und ohne Einschränkung davon überzeugt war, dass die Ambulanz durch die Beschuldigte bereits gerufen wurde, die Polizei dadurch automatisch informiert und bereits vor Ort sein werde, wenn sie selber dort eintrifft. Auch kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie ausführt, G.________'s Hal- tung dazu, dass die Ambulanz erst nach ihrem Eintreffen avisiert worden ist (vgl. pag. 16 Z. 94 ff.), wirke ehrlich und nicht so, als ob sie sich gedacht haben könnte, mit der Alarmierung der Ambulanz könne gewartet werden, bis sie in C.________ beim E.________ (medizinische Institution) eingetroffen sei. G.________ stellte sich von Anfang an ganz klar auf den Standpunkt, dass die Avisierung der Ambulanz das Erste sei, was bei einem Unfall gemacht werden müsse: «Für mich war klar, dass Frau A.________ auch die Ambulanz alarmierte und nicht nur mich» (pag. 15 Z. 37 f.) «Man muss einfach Hilfe anfordern, auch wenn man selber nichts tun kann. Aber Hilfe anfordern ist einfach ein MUSS» (pag. 16 Z. 97 ff.). Was die Aussagen von F.________ betrifft, ist festzuhalten, dass sie zwar teilweise die Aussagen der Beschuldigten stützt, wonach diese ihr gesagt habe, G.________ habe ihr am Telefon gesagt, sie solle warten und den Krankenwagen nicht rufen. 11 Diese Aussage basiert allerdings nur auf Hörensagen und kann nicht als Beweis dafür gelten, dass der Gesprächsinhalt – welchen sie selber nicht mitbekommen hat, da sie währenddessen draussen auf dem Gang wartete – tatsächlich dieser Wieder- gabe der Beschuldigten entsprach. Es erscheint denn auch fraglich, weshalb die Be- schuldigte die angebliche Anweisung der Vorgesetzten, es seien die Rettungs- dienste nicht zu avisieren, weitergab, dann aber trotzdem die Kollegin gebeten ha- ben soll, Nachschau zu halten, ob der Krankenwagen gekommen sei. Alleine das ist in sich nicht schlüssig bzw. ergibt keinen Sinn. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte genau wusste, dass der Krankenwagen nicht kommen würde, da sie ihn zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gerufen hatte. Nicht zuletzt ging auch F.________ sodann stets davon aus, dass die Beschuldigte als allererstes die Ambulanz angerufen hatte und G.________ lediglich über den Vorfall in Kenntnis setzen sollte (pag. 29 Z. 88 ff.; pag. 30, Z. 113 f.). Insgesamt erscheinen diese Aussagen als nur schwer in ein stimmiges Ganzes zu bringen. Ihre Aussagen sind nicht vollends nachvollziehbar und insgesamt nur wenig glaubhaft. Zusammenfassend kann somit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung gefolgt wer- den, wonach die Aussagen von G.________ insgesamt als deutlich glaubhafter ein- zustufen sind als jene der Beschuldigten. Wegen der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten einerseits und dem Ablauf der Geschehnisse nach dem Eintreffen von G.________ beim E.________ (medizinische Institution) in C.________ ande- rerseits, ist im Ergebnis auf die Aussagen von G.________ abzustellen, wonach die Ambulanz anlässlich der zwei Telefonate kein Thema gewesen ist. Damit ist auch erstellt, dass G.________ der Beschuldigten nicht aufgefordert hat, sie solle mit der Avisierung der Ambulanz zuwarten. An dieser Stelle gilt es (ergänzend) festzuhalten, dass weder aufgrund der objektiven noch der subjektiven Beweismittel abschliessend feststeht, ob D.________ sel. zum Zeitpunkt als die Beschuldigte ihn am Boden liegend entdeckt hatte, bereits tot war oder objektiv (noch) eine Lebensgefahr bestand. Weder G.________ noch der Ret- tungsdienst konnten bei ihrer Ankunft bei D.________ sel. noch Vitalfunktionen fest- stellen. Die Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, sie habe ihn «einfach von Oben regungslos gesehen» (pag. 65 Z. 84). Sie habe aber nicht gewusst, ob er noch gelebt habe, einzig ihr Bauchgefühl habe ihr gesagt, dass er tot sei (pag. 65 Z. 87 ff.). Die Beschuldigte hat sich sodann zu keinem Zeitpunkt zu D.________ sel. begeben und diesen lediglich aus einer Distanz von ca. 7 Metern und dazu im Dunkeln gesehen (pag. 65 Z. 76 ff.). Das Überleben eines solchen Sturzes konnte jedenfalls nicht von Vornherein sicher ausgeschlossen werden. Dass unter den gegebenen Umständen aber aufgrund der geringen Sturzhöhe jedenfalls die Möglichkeit des Überlebens des Fenstersturzes bestanden hat, ist erstellt. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt hat im Ergebnis insofern als erstellt zu gelten, als die Beschuldigte am 25. April 2020 in C.________ festgestellt hat, dass der Patient D.________ sel. aus dem Fenster seines Zimmers im E.________(me- dizinische Institution) rund sieben Meter in die Tiefe gesprungen/gefallen war und sich folglich in Lebensgefahr befunden hatte. Die Beschuldigte, Pflegerin mit ent- sprechender medizinischer Ausbildung, hat aufgrund ihrer vorherigen Kontrollgänge gewusst, dass seit dem Sturz von Herrn D.________ sel. erst wenige Minuten bis 12 maximal eine Stunde verstrichen waren. Sie musste davon ausgehen, dass er durch den Sturz nicht unmittelbar tödliche Verletzungen erlitten hat. Dennoch hat sie es unterlassen sofort die Ambulanz zu avisieren und begnügte sich damit, zweifach ihre Vorgesetzte, Frau G.________, telefonisch zu kontaktieren. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschuldigte durch ihre Verteidigung im Wesent- lichen, vorsätzlich gehandelt zu haben, indem sie helfen bzw. korrekt handeln wollte und auch entsprechende Hilfeleistungen durch Avisierung der ihr vorgesetzten Per- son – welche über eine Ausbildung für das Leisten von Nothilfe verfüge – vorgenom- men habe. Sie sei in einem Schockzustand, völlig aufgelöst und blockiert gewesen und habe die Situation nicht alleine bewältigen können. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190321 vom 14. November 2019 «untauglich», habe die Beschuldigte doch nicht zögerlich gehandelt. Es mangle der Beschuldigten vorliegend sowohl am Vorsatz als auch am Eventualvorsatz, weshalb der Tatbestand von Art. 128 StGB nicht erfüllt sei (vgl. pag. 53; 134 f.; 216). 15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 128 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 128 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Unterlassung der Nothilfe ist ein Verstoss gegen die Moral, welche gegenseitige Hilfe und Beistand gebietet. Es geht eigentlich nicht primär um Rechtsgüterschutz, sondern um Respekt vor dieser moralischen Verpflichtung. Das zeigt sich in der Aus- gestaltung des Tatbestands als abstraktem Gefährdungsdelikt und dem entspre- chenden Verzicht auf ein Erfolgserfordernis: Es spielt für die Tatbestandsverwirkli- chung keine Rolle, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, sondern nur, dass nicht geholfen wurde (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 8). Täter ist grundsätzlich der Verletzer. Darüber hinaus gilt eine allgemeine Hilfspflicht nur in Extremsituationen, nämlich dort, wo ein Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt und ein Untätigbleiben der Mitmenschen deshalb besonders stossend oder unerträglich wäre (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 8 m.w.H.). Ärzte aber auch das Pflegepersonal haben nach einhelliger Lehrmeinung und Recht- sprechung typische Fürsorge- und Beistandspflichten, die zugleich gar Garanten- pflichten aus Vertrag sind (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 242). Zu ebenjenen Fürsorge- und Beistandspflich- ten gehört zweifelsohne auch die unverzügliche Alarmierung eines Rettungsdienstes in einer (medizinischen) Notfallsituation, wird dies von der Rechtsprechung doch selbst bei medizinisch nicht geschulten Personen als angemessene bzw. gebotene Möglichkeit betrachtet (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2020 vom 13 19. Januar 2022 E. 2.3.2, m.w.H.). Bei Ärzten, Medizinalpersonen und anderen me- dizinisch Gebildeten scheint es angezeigt, dass ihre erhöhte Leistungsfähigkeit das Ausmass der ihnen möglichen Hilfeleistung bestimmt (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 43, m.w.H.). Die Gebotenheit unverzüglichen Handelns, namentlich der Avisierung einer Ambulanz, muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Personen, welche im Gesundheitsbereich tätig sind, sodann in erhöhtem Masse als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. Au- gust 2020 E. 6.4). Im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Pflegefachpersonals in ________ (medizinischen Institutionen) im Besonderen kann an dieser Stelle sodann auf die «Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für ________» der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2018 (in Kraft bis 31. Dezember 2021) verwiesen werden, wonach ________ (medizinische Insti- tution) ein […-]konzept vorzuweisen hat bzw. hatte, welches Aussagen zur Erreich- barkeit des Pflegepersonals am Tag und in der Nacht, unter der Voraussetzung, dass «[i]nnert weniger als 10 Minuten jemand bei der ________ ist, der die Situation ein- schätzen kann und entsprechende Hilfe anfordern kann» (Ziff. 2.6.2). Die situations- bedingte Herbeiziehung angemessener Hilfe gehört mit andere Worten zu den grundlegendsten Aufgaben und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Pflegefach- personals. Sodann gilt es festzuhalten, dass beim Suizid, begangen durch eine urteilsfähige Person, nach einhelliger Ansicht der Lehre die Hilfspflicht entfällt. Urteilsunfähigkeit kann nur unterstellt werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen wie z.B. Kindesalter o.ä. (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 41). Ebenso erlischt die Pflicht zur Hilfeleistung, «wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, ins- besondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist» (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.3, 6B_162/2011 vom 8. August 2011, 6B_508/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.4.1, 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2). 16. Subsumtion der Kammer 16.1 Die Erfüllung des objektiven Tatbestands Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist nicht bestritten. Die Kammer erachtet diesen vorliegend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erfüllt. Es gilt so- dann Folgendes festzuhalten: Gemäss erstelltem Sachverhalt, lässt sich objektiv nicht bestimmen, ob bei D.________ sel. (noch) Lebensgefahr bestanden hat oder er unmittelbar nach dem Sturz gestorben ist. Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat (S. 13 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) soll die Frage, ob eine Hilfspflicht besteht, aus der ex-ante-Perspektive beantwortet werden. Das heisst, selbst dann, wenn die Hilfe ex post betrachtet nicht geboten war (also in Tat und Wahrheit keine Hilfe [mehr] nötig 14 war, weil der gestürzte bereits tot war), der Täter bzw. die Täterin strafbar ist, wenn für ihn bzw. sie ex ante nicht völlig klar war, dass kein Bedürfnis für die Hilfeleistung bestanden hat. Mit anderen Worten ist vorliegend eine ex-ante-Betrachtung aus der damaligen Sicht der Beschuldigten entscheidend. Der Patient schwebte aus der subjektiven Wahrnehmung der Beschuldigten nach seinem Fall aus 7 Metern Höhe in grosser Gefahr, an den Folgen des Sturzes zu versterben. Diese Gefahr hat sich denn auch realisiert und D.________ sel. ist in der Folge tatsächlich verstorben, was zwar für die Erfüllung des Tatbestandes nicht we- sentlich aber für die Annahme einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr den- noch von Relevanz ist. Die durch den Fenstersturz (möglicherweise) eingetretene Lebensgefahr war für die Beschuldigte also subjektiv ohne weiteres erkennbar, zu- mal sich der Patient nach Aussagen der Beschuldigten am Boden liegend nicht mehr bewegte. Ob im Zeitpunkt des Auffindens des Gestürzten tatsächlich noch Vitalfunk- tionen vorhanden waren, konnte weder die Beschuldigte sicher verneinen, noch wäre das Überleben eines solchen Sturzes nach objektiver Betrachtung von Vorn- herein sicher auszuschliessen. Ob der Patient in diesem Moment tatsächlich noch lebte oder bereits verstorben war, kann – wie gezeigt – im Nachhinein gestützt auf die Fachberichte nicht mehr abschliessend festgestellt werden. Dass unter den ge- gebenen Umständen aber jedenfalls die Möglichkeit des Überlebens des Fenster- sturzes bestanden hat und somit von einer bestehenden Hilfspflicht der Beschuldig- ten auszugehen ist, hat auch die Verteidigung vor der Vorinstanz zu recht nicht be- stritten (pag. 134). Die Hilfspflicht erlischt nicht, solange nicht klar ist, dass die be- troffene Person offensichtlich nicht mehr hilfsbedürftig ist. Sicheres Wissen über einen Suizid, der durch eine urteilsfähige Person begangen worden war und die Hilfspflicht hätte entfallen lassen, bestand vorliegend ebenfalls nicht. So ist aufgrund der Akten weder davon auszugehen, dass der Patient vorgän- gig Suizidabsichten geäussert hätte, noch durfte die Beschuldigte mangels konkreter Anzeichen davon ausgehen, dass Herr D.________ sel. freiwillig aus dem Leben geschieden war. Die Beschuldigte selbst bekräftige anlässlich der Berufungsver- handlung erneut, dass bei D.________ sel. keine Suizidtendenzen bestanden hätten (pag. 209 Z. 16). Ein Unfall konnte mit anderen Worten zu keiner Zeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, womit auch unter diesem Gesichtspunkt die Hilfspflicht der Beschuldigten nicht entfiel. Als minimale Hilfeleistung durfte von der Beschuldigten verlangt werden, unverzüg- lich nach der Entdeckung die Rettungsdienste aufzubieten. Dass sie selber erste Hilfe leiste und am Patienten Wiederbelebungsmassnahmen hätte durchführen sol- len, wird ihr in der Anklageschrift/im Strafbefehl nicht vorgeworfen. Vielmehr wird ihr einzig zum Vorwurf gemacht, dass sie die Ambulanz nicht sofort nach Entdeckung des Vorfalls informiert habe. Dieses sofortige Handeln war ihr denn auch ohne weiteres zumutbar. Die Vorinstanz hielt zur Zumutbarkeit richtigerweise fest (S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): 15 «Das Leisten dieser minimalen Hilfeleistung wäre für die Beschuldigte auch zumutbar gewesen: Die Beschuldigte ist diplomierte Pflegefachfrau und hat gemäss eigener Aussage (die Ausbildung mitein- berechnet) 16 Jahre Berufserfahrung. Das richtige Verhalten in Notfällen war Gegenstand der Ausbil- dung der Beschuldigten (pag. 127 Z. 33) und sie kennt auch die Notruf-Telefonnummer 144 schon, seit sie ein Kind war (pag. 127 Z. 36). Natürlich sind solche Situationen wie jene mit Herrn D.________, sel., mit der sich die Beschuldigte hier konfrontiert sah, nicht alltäglich. Es ist auch nicht davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Ausbildung in extenso immer wieder ganz konkret geübt hat, wie sie sich verhalten soll, wenn Jemand aus dem Fenster springt/stürzt. Aber: das richtige Verhal- ten in Notfallsituationen (im Generellen) war Teil ihrer mehrjährigen, im 100%-Pensum absolvierten Ausbildung. Die Beschuldigte ist zudem keine unerfahrene Lehrabgängerin, sondern sie verfügt über jahrelange Erfahrung in ihrem Beruf. Und schliesslich gehört die Leistung von pflegerischer (teilweise auch medizinischer) Hilfe resp. von adäquaten Hilfemassnahmen geradezu zu den beruflichen Kernauf- gaben einer diplomierten Pflegefachfrau, insbesondere in einem ________ (medizinische Institution) wie hier. Die Hilfeleistung oder dann das richtige und sofortige Aufbieten der nötigen Hilfe gehörte seit vielen Jahren zu den beruflichen Kernaufgaben der Beschuldigten. Dass sie – trotz ihres «Schocks» – durchaus in der Lage gewesen ist, zu telefonieren, hat sie gleich selber demonstriert: Immerhin konnte sie noch ihre Arbeitskollegin und ihre Vorgesetzte (diese sogar zweifach) anrufen. Zu telefonieren ist ihr also möglich gewesen. Angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung muss sie auch zweifellos erkannt haben, dass umgehend die Ambulanz bzw. ein professioneller Rettungsdienst alarmiert werden muss. Das zeigt sich auch daran, dass sowohl ihre Vorgesetzte G.________ als auch die schlechter ausgebildete Arbeitskollegin F.________ beide davon ausgegangen sind, dass die Beschuldigte selbst- verständlich die Ambulanz benachrichtigt habe (G.________: pag. 15, Z. 37-38, pag. 16, Z. 94-99, pag. 60, Z. 47, pag. 61, Z. 76-85, pag. 130, Z. 26-28; F.________: pag. 29, Z. 89-91 und pag. 30, Z. 132). Die Tatmacht lag somit bei der Beschuldigten und es war ihr auch zumutbar, die Ambulanz anzurufen. Die sofortige Alarmierung der Ambulanz hätte für die Beschuldigte keinerlei Gefahr oder Belastung bedeutet. Dadurch, dass sie die Ambulanz nicht sofort alarmiert hat, hat sie das ihr Erkennbare und Mögliche nicht vorgekehrt, obwohl das für sie unter den konkreten Umständen zumutbar gewesen wäre. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.» Diesen Ausführungen kann durch die Kammer beigepflichtet werden. Anzufügen ist, dass für die Beschuldigte als medizinisch ausgebildete Fachperson ein höherer Massstab anzusetzen ist, was die Zumutbarkeit von Hilfsmassnahmen betrifft, als dies bei nichtmedizinischen Personen der Fall ist und sie als diensthabende Pflege- fachfrau des E.________ (medizinische Institution) die Situation adäquat hätte ein- schätzen und entsprechende Hilfe anfordern müssen (vgl. dazu E. 15 oben). Die konkreten Umstände lassen ein adäquates Handeln gerade für die Beschuldigte als Pflegerin, die für das Wohl und die Sicherheit der ________ bedacht ist, als notwen- dig und zumutbar erscheinen. Dies zumal sie auch trotz ihres «Schockzustands» in der Lage gewesen ist, nicht nur einmal, sondern gar zweimal, mit G.________ zu telefonieren. Insgesamt ist folglich von einer Zumutbarkeit der Hilfeleistung durch sofortige Avisierung der Rettungsdienste auszugehen. Bereits die Staatsanwaltschaft stellte zurecht fest, dass G.________ keine beson- dere Ausrüstung für medizinische Notfalleinsätze besass und da sie keine pikettmäs- sige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit sicherstellte, ein Anruf an die Vorgesetzte nicht das Aufbieten des Notfalldienstes ersetzen konnte (pag. 67 Z. 146 ff.). Dem stimmte 16 die Beschuldigte denn auch zu (pag. 67 Z. 160). Insofern kann vorliegend nicht ge- sagt werden, es sei eine genügende «Hilfe» im Sinne der Rechtsnorm angefordert worden. Das Untätigbleiben der Beschuldigten in Bezug auf die Alarmierung der Rettungs- dienste erscheint hier insgesamt betrachtet als stossend, da nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte den Tod von D.________ sel. durch rechtzeitiges Eingrei- fen noch hätte verhindern können. Insgesamt erachtet die Kammer somit den objektiven Tatbestand von Art. 128 StGB als erfüllt. 16.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrem medizinischen Hintergrund gewusst hat, dass man in einer Situation wie der vorliegenden die Ambulanz anrufen müsste. Von einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, der sich unmittelbar auf den sub- jektiven Tatbestand bezieht und den Vorsatz entfallen lässt, wenn die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind, ist vorliegend nicht auszugehen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Hilfsmassnahmen darf von der Beschuldigten ohne weiteres verlangt werden, dass sie erkennen konnte, dass das Rufen der Rettungsdienste die erste adäquate Hilfshandlung bzw. Hilfsmassnahme darstellte. Für die Beschuldigte als ausgebildete Pflegefachfrau mit jahrelanger Berufserfahrung war dies umso of- fensichtlicher. Dies selbst in dieser nicht alltäglichen Situation. Daran vermag auch der «Schockzustand» der Beschuldigten nichts zu ändern, zumal sie ja in der Lage war, zweimal mit G.________ zu telefonieren. Dass die Beschuldigte jedoch gedacht habe, dass ihre Vorgesetzte die Avisierung der Ambulanz nicht wolle bzw. gar die Anordnung gab, dies nicht zu tun, muss in sachverhaltlicher Hinsicht als nicht erstellt gelten. Auch ist gestützt auf das Bewei- sergebnis nicht anzunehmen, dass die Beschuldigte die Situation mit Blick auf die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr falsch eingeschätzt hätte. Insofern kann sich die Beschuldigte vorliegend nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Was die Willensseite des Vorsatzes betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wonach es sicherlich nicht die Absicht oder das eigentliche Ziel der Beschuldigten gewesen sei, D.________ sel. in dieser aus ihrer subjektiven Sicht lebensbedrohlichen Situation nicht zu helfen. Sie wollte nicht untätig bleiben. Es liegt folglich kein direkter Vorsatz vor. Dadurch, dass die Beschuldigte aber zunächst (vor oder nach dem Herbeirufen ihrer Arbeitskollegin) lediglich ihre Vorgesetzte angerufen hat, ohne als erste adäquate und zumutbare Massnahme auch noch die Rettungskräfte zu avisieren, hat sie zu- mindest in Kauf genommen, dass dem Gestürzten nicht unverzüglich professionell geholfen wird. In dieser Hinsicht ist ihr Verhalten – wie von der Vorinstanz treffend geschildert – durchaus mit dem Sachverhalt des Urteils des Obergerichts des Kan- 17 tons Zürich SB190321 vom 14. November 2019 vergleichbar. Sie hat die Verzöge- rung bei der Alarmierung der Ambulanz und damit insgesamt die Unterlassung der Nothilfe in Kauf genommen. Damit liegt Eventualvorsatz vor. 16.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbeson- dere kann der «Schockzustand» der Beschuldigten nicht dergestalt gewichtet wer- den, dass er die Schuld entfallen liesse. Darüber hinaus besteht für die Annahme eines Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB gestützt auf das Beweisergebnis vorliegend kein Raum. 16.4 Fazit Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe ist somit erfüllt und es hat ein Schuld- spruch zu ergehen. IV. Strafzumessung 17. Vorbemerkungen Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Strafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Be- schuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). 18. Allgemeinde Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19. Strafrahmen Wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 Abs. 1 [Variante 2] StGB). Der Strafrahmen beträgt vorliegend drei Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre, sind vorliegend keine ersichtlich. 20. Strafart Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Pri- mat der Geldstrafe. Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen 18 würden. Auch ist die Kammer aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht befugt, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es bei der Geldstrafe zu bleiben hat. 21. Strafzumessung in concreto 21.1 Tatkomponenten 21.1.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz wertete zusammengefasst das objektive Tatverschulden bei Erfüllung der «minderschweren» zweiten Tatbestandsvariante von Art. 128 Abs. 1 StGB als noch im leichten Bereich liegend. Der Beschuldigten sei anzulasten, dass sie die Ambulanz nicht umgehend alarmiert habe. Es sei offenkundig, dass die ersten Mi- nuten nach dem Eintritt einer prekären Situation (insbesondere einer Lebensgefahr) meist viel entscheidender seien als die «späteren» Minuten. Der Vorinstanz ist dem- nach zuzustimmen, wenn sie festhält, die Verzögerung bei der Avisierung und dem- zufolge dem Eintreffen der Ambulanz vor Ort um mindestens 20 Minuten (konkret gestützt auf das Beweisergebnis um 22 Minuten) erscheine als gravierend. Dies umso mehr, als sich der Patient draussen liegend nicht mehr bewegte und es um jede Minute gegangen wäre. Darüber hinaus ist ihre berufliche (Garanten-) Stellung straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wertete den Umstand, dass ungewiss sei, ob die sofortige Avisierung der Ambulanz etwas geändert hätte, zumal der Todeszeitpunkt nicht festgestellt wer- den konnte, zugunsten der Beschuldigten (S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dieses Vorgehen erscheint vor dem Hintergrund, dass es bei der Unterlas- sung der Nothilfe eben gerade nicht primär um Rechtsgüterschutz, sondern um Re- spekt vor der moralischen Pflicht und arbeitsrechtlichen Verpflichtung geht, als zu- mindest fraglich. So oder so kann das objektive Tatverschulden vorliegend insgesamt dennoch als leicht bezeichnet werden und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 21.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht kann den vorinstanzlichen Ausführungen beigepflichtet wer- den, wonach die Beschuldigte nicht entschieden habe, D.________ sel. überhaupt nicht zu helfen, sondern eventualvorsätzlich handelte, indem sie in Kauf genommen habe, dass ihm nicht bzw. erst verspätet geholfen werde. Das bloss eventualvorsätz- liche Handeln ist ihr strafmindernd zugute zu halten. Ebenso strafmindernd berück- sichtigt werden kann, dass die Beschuldigte mit der Situation schlicht überfordert war. Weiter hält die Vorinstanz zu recht fest (S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): «Die Beweggründe sind allerdings eher als egoistisch zu bezeichnen. Es wäre der Beschuldigten ohne jegliche Gefahr für sich selber zuzumuten und auch möglich gewesen, D.________, sel., zu helfen, indem sie zumindest die erforderliche ärztliche Hilfe umgehend organisiert hätte. Ihr ist einzig zugute zu halten, dass sie von der Ausnahmesituation überrascht worden ist. Allzu gross kann der «Schock» 19 aber nicht gewesen sein. Immerhin war die Beschuldigte noch in der Lage, mit ihrer Vorgesetzten und ihrer Arbeitskollegin zu telefonieren und diese zu informieren. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tatschwere nur geringfügig zu relativieren. » Das Gesamttatverschulden ist damit im leichten Bereich festzusetzen. Die von der Vorinstanz für das Tatverschulden eingesetzten 45 Strafeinheiten er- scheinen der Kammer als angemessen und können bestätigt werden. 21.2 Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten, zumal die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, sich aus ihrem Vorleben und den persönlichen Verhältnisse keine Besonderheiten ergeben, das Verhalten nach der Tat und ihm Strafverfahren korrekt war und die Strafempflindlichkeit als durchschnittlich zu bezeichnen ist. 21.3 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist im Urteilszeitpunkt aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse zu berechnen. Das Gericht ist diesbezüglich nicht an das Verschlech- terungsverbot gebunden (BGE 144 IV 198). Aus dem neu eingeholten «Erhebungsformular Wirtschaftliche Verhältnisse» der Kantonspolizei Bern vom 18. Mai 2022 (pag. 196 f.) geht hervor, dass die Beschul- digte einen ________ (minderjährigen) Sohn hat. Weiter gab Sie im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme an, noch einen ________ (erwachsenen) Sohn zu haben, welcher noch zuhause wohne, indes im Juli 2022 seine Ausbildung als K.________ abschliesse (pag. 204 Z. 33 ff.). Sie ist zu 50% bei der J.________AG (medizinische Institution) angestellt und gene- riert ein monatliches Netto-Einkommen von CHF ________, wobei der Anteil des 13. Monatslohns von CHF ________ wohl noch hinzugerechnet werden müsste (vgl. dazu S. 20 oben der vorinstanzlichen Urteilsbegründung bzw. die Einvernahme der Beschuldigten vor der Vorinstanz pag. 126). Zusätzlich erhält sie Unterhaltsbeiträge von CHF ________ welche sich vorinstanzlich davon abweichend noch auf CHF ________ beliefen. Das Einkommen beläuft sich damit auf insgesamt CHF ________. Gestützt auf diese Angaben und unter Gewährung eines Pauschalabzugs von 25% und eines Unterstützungsabzugs von 15% für das bei ihr lebende minder- jährige Kind ergibt sich grundsätzlich ein abgerundeter Tagessatz von CHF 90.00 und nicht von CHF 80.00, wie ihn die Vorinstanz – unter fehlerhafter Berücksichti- gung des mündigen Sohns – noch errechnet hatte. Indes haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine Faktoren geändert bzw. wa- ren sämtliche vorgenannten Tatsachen dem erstinstanzlichen Gericht bereits be- kannt, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nichtsdestotrotz zu bestätigen ist (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 e contrario). 21.4 Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass beträgt somit 45 Tagessätze Geldstrafe à CHF 80.00, aus- machend CHF 3'600.00. 20 21.5 Bedingter Vollzug Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der nicht vorbestraften und in geordneten Verhältnissen lebenden Beschuldigten keine un- günstige Prognose ausgestellt werden kann. Der Vollzug ist aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. 21.6 Verzicht auf Verbindungsbusse Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Berufungsinstanz nicht erlaubt, eine zusätzliche Verbindungsstrafe auszufällen. Ob hier eine solche angezeigt ge- wesen wäre, kann offen bleiben. V. Kosten und Entschädigung 22. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 23. Zufolge ihrer Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 3’650.00 vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a VKD). 24. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder vor- noch obe- rinstanzlich geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 25. April 2020 in C.________ BE und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 128 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3’600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'650.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. II. Weiter wird verfügt: Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehöre) 22 Bern, 23. Juni 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Januar 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Wüthrich i.V. Gerichtsschreiber Flury Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23