A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'204.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde im oberinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. 33 IV. Weiter wird verfügt: