und gestützt darauf sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1.-2. hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. g, 183 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 32 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III.