1.3 der Tätlichkeiten, begangen am 10. April 2019 in D.________, zum Nachteil von C.________ (Art. 126 Abs. 1 StGB). 2. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 106 und 126 Abs. 1 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 3 Tage festgesetzt wurde. 3. Die Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien verfügt wurde (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Freiheitsberaubung, begangen am 10. April 2019 in D.________, zum Nachteil von C.________