Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen und es wird, wie bereits erwähnt, ein Reisezuschlag von CHF 225.00 zugesprochen. Die Berechnung ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend zu voller Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ein volles Honorar wurde nicht geltend gemacht. Das Zusprechen der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erübrigt sich (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO).