Die Folgen für die Strafzumessung und die allfällige Landesverweisung wurden gar nicht erst aufgegriffen. Die Kammer nimmt für die Ausarbeitung des oberinstanzlichen Parteivortrags eine vergleichsweise starke Reduktion um 12 Stunden vor. Nach Reduktionen von total 20 Stunden verbleibt in oberer Instanz ein zu vergütender Zeitaufwand von 12.7 Stunden. Damit steht der Aufwand auch in einem ordentlichen Verhältnis zum Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen und es wird, wie bereits erwähnt, ein Reisezuschlag von CHF 225.00 zugesprochen.