Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird an die tatsächliche Dauer angepasst, woraus eine Kürzung von 5 Stunden resultiert. Schliesslich erscheint der ausgewiesene Aufwand zur Ausarbeitung des Plädoyers in oberer Instanz von total 19 Stunden überrissen. Aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestand Kenntnis der schlanken Verfahrensakten und die Berufung beschränkte sich auf einen einzigen Schuldspruch. Die Folgen für die Strafzumessung und die allfällige Landesverweisung wurden gar nicht erst aufgegriffen.