10-50% des Honorars in erster Instanz. Sowohl in der Gesamtbetrachtung, als auch mit Blick auf einzelne der ausgewiesenen Leistungen ist somit eine erhebliche Reduktion angezeigt. Wie schon in erster Instanz wird der Fahrweg von Zürich nach Bern nicht als Arbeitszeit behandelt, wofür eine Reduktion um 3 Stunden erfolgt. In Anwendung von Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts wird dafür ein Reisezuschlag von CHF 225.00 gewährt. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird an die tatsächliche Dauer angepasst, woraus eine Kürzung von 5 Stunden resultiert.