30 22.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Gesamtaufwand von 32.7 Stunden geltend (pag. 496). Damit liegt der geltend gemachte Zeitaufwand weit über dem in erster Instanz Zugesprochenen und von Rechtsanwalt Dr. B.________ Akzeptierten (vgl. E. 22.1 oben). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 10-50% des Honorars in erster Instanz.