433). Es resultiert ein amtliches Honorar von CHF 5'251.65 (18.1h x CHF 200.00 + Auslagen [CHF 581.20] + Reisezuschlag [CHF 675.00] + MWST 7.7%). Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zur vollumfänglichen Rückzahlung an den Kanton Bern verpflichtet. Ein höheres (volles) Honorar wurde nicht geltend gemacht. Die Nachzahlungspflicht der Differenz besteht somit nicht.