22. Amtliche Entschädigung 22.1 In erster Instanz Rechtsanwalt Dr. B.________ machte in erster Instanz einen Aufwand von 35.6 Stunden geltend (pag. 356). Die Vorinstanz kürzte dies um insgesamt 17.5 Stunden, da die erstinstanzliche Hauptverhandlung kürzer dauerte als veranschlagt (- 8.5h) und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Reisezeit von Zürich nach Bern als Arbeitszeit erfasste (-9h). Hingegen sprach sie ihm für die dreimalige Anreise von Zürich nach Bern einen Reisezuschlag von insgesamt CHF 675.00 zu (vgl. Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 433).