BSG 161.12) angemessen. Deren Auferlegung an den Beschuldigten entspricht dem Verfahrensausgang und wird bestätigt. 21.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 3’000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. a VKD). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, wobei der Antrag auf Schuldspruch wegen Nötigung einen Teilrückzug darstellt (Art. 428 Abs. 1 in fine StPO). Entsprechend hat er die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen.