21. Verfahrenskosten 21.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6'600.00 (Gebühren: CHF 6'300.00; Auslagen: CHF 300.00) und auferlegte sie vollumfänglich dem Beschuldigten. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist im Hinblick auf Art. 15 und 22 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)