29 In Anbetracht der Anlasstat erscheint eine Ansetzung der Dauer an der untersten Grenze als angemessen, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Die Vorinstanz befristete die Landesverweisung auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren, was angemessen erscheint. Der Kammer wäre es aufgrund des geltendem Verschlechterungsverbots ohnehin nicht möglich, eine längere Landesverweisung auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigung