Er wurde in erster Instanz rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstalten Treffen zur Abgabe von Kokain verurteilt. Es handelte sich zwar um eine Kleinstmenge Kokain. Die Bereitschaft, Dritten starke Betäubungsmittel abzugeben, ist jedoch nicht zu verharmlosen. Daraus ergibt sich ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Ferner verfügt der Beschuldigte über eine Vorstrafe wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (pag. 470 f.). Es wurden mehrere strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen gegen ihn ausgesprochen (pag.