481, Z. 39 ff.). Wenn auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, verstärkt dies dennoch den Eindruck, dass der Beschuldigte (nebst den vorliegenden) zu weiteren Gewalttaten bereit ist. Er zeigte sich gegenüber der Kammer überhaupt nicht reuig, weder in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels im anderen Verfahren noch bezüglich der vorliegenden Delikte. Seine Anwesenheit in der Schweiz stellt eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er wurde in erster Instanz rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstalten Treffen zur Abgabe von Kokain verurteilt.