vom Strafkläger offenbart eine erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft. Er wurde ferner in einem anderen Verfahren in erster Instanz wegen Raufhandels schuldig erklärt (pag. 470; pag. 481, Z. 31 ff.); das Urteil ist wegen der eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig. Von der Kammer dazu befragt, stellte der Beschuldigte jedoch nicht in Abrede, bei der fraglichen Schlägerei anwesend gewesen zu sein und erwähnte sogar die Absicht, seine Berufung zurückziehen zu wollen (pag. 481, Z. 39 ff.).