28 Anhang I FZA angeordnet werden. Für die rechtlichen Grundlagen hierzu wird auf das Ausgeführte verwiesen (E. 19.3 oben). Der Beschuldigte hat sich vorliegend mehrerer Vergehen und eines Verbrechens schuldig gemacht. Das Ausmass der herbeigeführten Verletzungen und Gefährdungen der betroffenen Rechtsgüter ist nicht zu bagatellisieren. Sein Vorgehen zur geplanten Übernahme des Clubs F.________ vom Strafkläger offenbart eine erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft.