Anhang I FZA das Recht zu, zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz einzureisen und allenfalls Wohnsitz zu nehmen. Er ist nach Einschätzung der Kammer kein «krimineller Ausländer» im Sinne der Ausnahmeklausel des Bundesgerichts gemäss BGE 145 IV 55 E. 3.3, der lediglich zur Verübung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist («Kriminaltouristen», vgl. die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 61 und SK 20 404). Eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten kann somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1