20.2 Unechter Härtefall Zu prüfen ist, ob das FZA die Anordnung einer Landesverweisung untersagt. Die Kammer geht gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten davon aus, dass ihm grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des FZA zustünde. Anders als im von der Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 ist der Beschuldigte erwerbstätig und verfügt über eine Arbeitsstelle in der Schweiz (pag. 480, Z. 37). Als Arbeitnehmer bzw. Grenzgänger kommt ihm gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Art. 7 Ziff. 1 Anhang I FZA