Eine Interessenabwägung erübrigt sich. Vollständigkeitshalber kann festgehalten werden, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib gering sind und sich fast vollständig auf die Frage des wirtschaftlichen Fortkommens beschränken. Die Interessenabwägung würde daher zugunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung ausfallen. 20.2 Unechter Härtefall Zu prüfen ist, ob das FZA die Anordnung einer Landesverweisung untersagt.