373, Z. 27 ff.) – was bei drohender Landesverweisung und anwaltlicher Vertretung mitunter überrascht. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den Namen seiner Partnerin gegenüber der Kammer nicht zu Protokoll geben wollte. Indes braucht mit Blick auf das Folgende nicht weiter darauf eingegangen werden. Die vorliegenden Bezugspunkte des Beschuldigten zur Schweiz sind nicht ausreichend, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Er hat keine familiäre Bindung zu Personen, die sich in der Schweiz aufhalten.