Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt deshalb kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Zudem bestehen keine Hindernisse, welche dem Vollzug einer Landesverweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft entgegenstehen würden (vgl. auch p. 253.3 und p. 253.8). Gestützt auf diese Erwägungen ordnete die Vorinstanz korrekterweise eine Landesverweisung an. Seit dem erstinstanzlichen Urteil, mit welchem der Beschuldigte Kenntnis von der Landesverweisung erhielt, änderten sich seine persönlichen Verhältnisse erheblich.