Der Beschuldigte sagte jedoch selber aus, die Häufigkeit seiner Einreise in die Schweiz hänge von der Zuteilung der Routen durch den Disponenten ab (p. 375 Z. 41 f.). Entsprechend wäre eine Anpassung der Routen des Beschuldigten möglich, wodurch eine Landesverweisung keinen Verlust der Arbeitsstelle bedeuten würde. Im Übrigen gab der Beschuldigte selber an, viel in Österreich unterwegs zu sein (p. 373 Z. 45). Im Ergebnis weist der Beschuldigte folglich keinen ausschlaggebenden Bezug zur Schweiz auf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt deshalb kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.