Seine Aufenthaltsdauer kann deshalb als kurz bezeichnet werden (vgl. auch p. 253.3). Der einzige noch bestehende Bezug zur Schweiz besteht in der unregelmässigen Einreise in die Schweiz im Zusammenhang mit dem Warenlager der L.____ GmbH und Co. und seiner Chauffeurtätigkeit. Dass ihm die Einreise in die Schweiz im Falle einer Landesverweisung nicht mehr möglich sein wird, ist zweifelsohne ungünstig. Der Beschuldigte sagte jedoch selber aus, die Häufigkeit seiner Einreise in die Schweiz hänge von der Zuteilung der Routen durch den Disponenten ab (p. 375 Z. 41 f.).