20. Subsumtion 20.1 Schwerer persönlicher Härtefall Die Vorinstanz hielt zutreffend fest (pag. 430 f.): Der Beschuldigte kam im Jahr 2014 in die Schweiz. Er heiratete in zweiter Ehe eine Schweizerin und verfügte in der Folge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor und die Ehe wurde gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 geschieden (vgl. p. 253.3 und p. 248 f.). Der Beschuldigte war während seines Aufenthalts in der Schweiz Mitglied des J.________ (Verein), jedoch gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren bzw. seit 2019 nicht mehr (p. 373 Z. 25).