17. Geldstrafe Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot erübrigt sich das Festsetzen einer Geldstrafe betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Aussprechen einer Geldstrafe, egal welcher Höhe, würde eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zuungunsten des Beschuldigten bedeuten und wäre daher unzulässig. Auf das Aussprechen einer Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. September 2019 (vgl. pag. 470 f.) wird somit verzichtet.