Es lässt sich somit sagen, dass er jeweils nur eingestand, was sich angesichts der Beweislage nicht länger bestreiten liess. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte war vor der Tat nicht einschlägig vorbestraft. Der nach den vorliegenden Delikten ergangene Eintrag wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (pag. 470 f.) stellt – wenn auch ein Indiz gegen die Legalbewährung des Beschuldigten – keinen Grund für eine Straferhöhung dar. Insgesamt sind die Täterkomponenten somit als neutral zu bewerten. 16.5 Fazit zur Freiheitsstrafe