Auf eine Wiedergabe der entsprechenden Erwägungen kann verzichtet werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte in geordneten persönlichen Verhältnissen lebt und sich im Strafverfahren so verhalten hat, wie von ihm erwartet werden darf. Er war während der Untersuchung nicht geständig. Erst vor der Vorinstanz gestand er den Vorwurf der Tätlichkeiten ein. Er bestritt jedoch weiterhin den Vorwurf der Nötigung, den er wiederum erst vor der Kammer eingestand. Es lässt sich somit sagen, dass er jeweils nur eingestand, was sich angesichts der Beweislage nicht länger bestreiten liess.