478, Z. 22 ff.). Das Ausmass der Beeinträchtigung der Willensfreiheit ist nicht zu bagatellisieren. Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden mit Blick auf den bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen aber als noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 14.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund war finanzieller Natur, weil er den Club F.________ übernehmen wollte. Die Nötigung war vermeidbar.