Diese Einschränkungen der Freiheit zur Willensbildung dauerte jedoch nicht sehr lange. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist darauf hinzuweisen, dass der Strafkläger durch Androhen ernstlicher Nachteile (Todesdrohung) zum Unterzeichnen der Vereinbarung auf pag. 59 gezwungen wurde, was als verwerflich anzusehen ist. Wie an der oberinstanzlichen Einvernahme deutlich wurde, hatte der Strafkläger grossen Respekt vor dem damaligen Umfeld des Beschuldigten und fürchtete um seine Sicherheit (pag. 478, Z. 22 ff.).