16.2 Asperation betreffend Nötigung 18.2.1 Objektive Tatschwere Es kann hierbei vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 424 f.). Zum Ausmass der Schwere des vorliegenden Falls ist festzuhalten, dass der Strafkläger zum Unterzeichnen der Vereinbarung auf pag. 59 gezwungen wurde. Diese Einschränkungen der Freiheit zur Willensbildung dauerte jedoch nicht sehr lange.