21 13.2.2 Subjektive Tatschwere Betreffend Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte. Er wollte den Strafkläger mit der Freiheitsberaubung (und der Nötigung) zum Abtreten des Mietvertrages zwingen. Die Tat war vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 16.1.2 Fazit und Einsatzstrafe Für das Tatverschulden erscheint somit eine Strafe von 8 Monaten verschuldensangemessen. 16.2 Asperation betreffend Nötigung