So hat der Beschuldigte den Strafkläger bei dessen Eintreffen im Club F.________ überrumpelt und diesen mit Hilfe von zwei Mittätern in die Sauna gedrängt und dort festgehalten. Das Vorgehen zu Dritt und das Zunutze machen der psychischen und physischen Überlegenheit erscheint rücksichtslos. Die Sauna wurde zudem aufgeheizt, was für den Strafkläger, der sich in Winterkleidung befand, äusserst unangenehm war. Weiter wurde der Strafkläger mittels physischer Gewalt in der Sauna festgehalten.