Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Zeitdauer von ca. 20 Minuten im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen eher kurz und damit die Schwere der Verletzung nicht allzu gravierend ist (vgl. auch Ziff. IV.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 423 f.). Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Handeln des Beschuldigten als verwerflich anzusehen ist. So hat der Beschuldigte den Strafkläger bei dessen Eintreffen im Club F.________ überrumpelt und diesen mit Hilfe von zwei Mittätern in die Sauna gedrängt und dort festgehalten.