16. Freiheitsstrafe 16.1 Einsatzstrafe betreffend Freiheitsberaubung 16.1.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gilt es zu berücksichtigen, dass der Strafkläger während ca. 20 Minuten in der aufgeheizten Sauna des Clubs festgehalten wurde und diese nicht selbständig verlassen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Zeitdauer von ca. 20 Minuten im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen eher kurz und damit die Schwere der Verletzung nicht allzu gravierend ist (vgl. auch Ziff.