Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe reicht bis zu 5 Jahren. Gründe für ein Überoder Unterschreiten des Strafrahmens liegen nicht vor. Davon auszuklammern ist der rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den entgegen der Vorinstanz eine Geldstrafe auszufällen wäre (E. 17 unten).