15. Methodik und Strafrahmen Demnach ist vorliegend betreffend die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Nötigung eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung, das schwerste Delikt, festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des Schuldspruchs der Nötigung angemessen zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe reicht bis zu 5 Jahren.