20 menge Kokain. Die Tat steht weder sachlich, noch zeitlich in einem Zusammenhang zu den übrigen Schuldsprüchen. Das Verschulden wiegt sehr leicht und der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Gründe zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe liegen somit zu diesem Schuldspruch nicht vor. Der Vollzug der (eigentlich auszusprechenden; vgl. E. 17 unten) Geldstrafe scheint nicht gefährdet. Der Beschuldigte verfügt über regelmässige Einkünfte. Die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe dürfte auch in seinem Heimatstaat Österreich gegeben sein.