In der Zwischenzeit erfolgte überdies ein Strafregistereintrag wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (pag. 470 f.). Aufgrund der mehrmaligen Delinquenz in kurzer Abfolge erscheint eine blosse Geldstrafe betreffend den Schuldspruch wegen Nötigung nicht geeignet, in ausreichendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 472). Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als zweckmässig.