So ist er in ein Strafverfahren wegen Raufhandels, angeblich begangen am 21. Mai 2019 verwickelt (pag. 470). Die erstinstanzliche Verurteilung in jenem Verfahren ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch bestritt der Beschuldigte gegenüber der Kammer seine Beteiligung am Raufhandel nicht (pag. 481, Z. 31 ff.). Die rechtskräftig beurteilte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (dazu sogleich) wurde am 6. September 2019 festgestellt. In der Zwischenzeit erfolgte überdies ein Strafregistereintrag wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (pag.