Dies ist vorliegend der Fall: Das Aussprechen einer Geldstrafe für die sachlich und zeitlich eng miteinander verknüpften Einzeltaten (Freiheitsberaubung und Nötigung) erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände (Gesamtverschulden) nicht mehr als schuldadäquat und verhältnismässig. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte innert relativ kurzer Zeit nach den fraglichen Delikten mehrmals weiterdelinquierte. So ist er in ein Strafverfahren wegen Raufhandels, angeblich begangen am 21. Mai 2019 verwickelt (pag.