Die Nötigung geschah im Rahmen desselben Vorfalles. Dieses Delikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; es wäre theoretisch auch eine Geldstrafe möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gesamtstrafenbildung in Anwendung der konkreten Methode – wie oben erwähnt – jedoch nach wie vor möglich, wenn im konkret zu beurteilenden Fall und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuldadäquat und zweckmässig erscheint (vgl. dazu E. 13 oben sowie BGE 144 IV 217 E. 4.3). Dies ist vorliegend der Fall: