Obwohl methodisch zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre (vgl. dazu oben E. 13 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3), kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Freiheitsberaubung sowie die Nötigung die Sanktionierung mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 Abs. 1 StGB) – für angezeigt hält. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann für die Freiheitsberaubung das Verschulden nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Die Nötigung geschah im Rahmen desselben Vorfalles.