HUR- TADO POZO, a.a.O., S. 779, N 2592). Zwischen den beiden Tatbeständen besteht vorliegend Realkonkurrenz. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Freiheitsberaubung wohl dann konsumiert würde, wenn die Handlungen des Beschuldigten unter dem «qualifizierten»