Die Freiheitsberaubung entspricht vorliegend keiner untergeordneten Hinderung an der freien Fortbewegungsfreiheit im Sinne eines kurzen Festhaltens (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 41). Die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit für den Strafkläger war derart gravierend, dass deren Unrechtsgehalt mit dem (milderen) Tatbestand der Nötigung nicht abgegolten würde. Die Freiheitsberaubung hat neben der Nötigung eigenständige Bedeutung. Die Kammer schliesst sich aus diesen Gründen der vorzitierten, einhellig geteilten Meinung von DONATSCH und HURTADO POZO an (DONATSCH, a.a.O., S. 479; HUR- TADO POZO, a.a.