Die Freiheitsberaubung stellte mithin (nebst der Androhung) eines von zwei Tatmitteln zur Nötigung dar. Dass die Freiheitsberaubung jedoch als «notwendige Begleiterscheinung» in der Nötigung aufgehe, wie die Verteidigung vorbringt, scheitert an der Intensität und der Dauer der Rechtsgutsverletzung. Die Freiheitsberaubung entspricht vorliegend keiner untergeordneten Hinderung an der freien Fortbewegungsfreiheit im Sinne eines kurzen Festhaltens (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 41).